AGB

Das sind die Regeln

Transparenz schafft Vertrauen, und Vertrauen schafft Sicherheit. Sicherheit ist ein Grundrecht und deswegen zählt Transparenz bei Wolle Festival zu den Kernwerten.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Ihre sowie für unsere Sicherheit

Der Ausstellungsort ist dem verwendeten Anmeldeformular zu entnehmen. Als Veranstaltungsbeginn gilt der erste für Besucher geöffnete Veranstaltungstag (nicht der Aufbautag), sofern im Anmeldeformular nichts Abweichendes geregelt ist.

Die Auf- und Abbauzeiten werden separat mit dem Versand der Ausstellungsunterlagen mitgeteilt.

Die Teilnahme als Aussteller ist ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB vorbehalten. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht zugelassen. Lorenz GmbH ist berechtigt, geeignete Nachweise zur Unternehmereigenschaft anzufordern und Anmeldungen abzulehnen.

Anmeldungen werden erst nach erfolgter digitaler oder schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des Anmeldeformulars akzeptiert und müssen vollständig ausgefüllt sein.

Anmeldeformular (online) öffnen

Mit der Anmeldung wird die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation zwischen Lorenz GmbH und dem Anmelder erteilt. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets verbreitet werden. Zu einem Widerspruch genügt die Mitteilung an Lorenz GmbH per Brief, E-Mail oder Fax.

Mit der Bewerbung beziehungsweise Anmeldung erkennt der Aussteller die Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm bei der Veranstaltung Beschäftigten an.

Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung, sind einzuhalten.

Mit Vertragsschluss erklärt der Aussteller sein Einverständnis in die Verarbeitung seiner Daten entsprechend der zur Kenntnis genommenen Datenschutzerklärung einsehbar unter: wolle-festival.de/legal/privacy

Über die Zulassung der Aussteller entscheidet die Lorenz GmbH, welche berechtigt ist, Anmeldungen abzulehnen. Ein Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

Eine erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Standzuweisungen erfolgen durch die Lorenz GmbH nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Ausstellungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen jedoch keinen Anspruch.

Den Ausstellern werden ausschließlich Bodenflächen ohne weitere Standkonstruktionen überlassen. Darüberhinausgehende Wünsche wie Möblierung oder Strom sind frühzeitig über die Lorenz GmbH zu beantragen und werden in Rechnung gestellt. Für nachträgliche Bestellungen während des Aufbautages besteht keine Gewähr.

Vorsprünge, Pfeiler, Säulen und Installationsanschlüsse sind Bestandteil der Standfläche. Eine Wertminderung oder ein Mietnachlass kann hieraus nicht geltend gemacht werden.

Aussteller werden gebeten, sich vor Aufbau ihres Standes an der Information anzumelden. Dort erhalten sie Ausstellerausweise, welche die Zutrittsberechtigung zur Halle darstellen. Zwei Ausweise sind kostenfrei. Für jeden weiteren Ausweis wird ein Betrag von 7,00 EUR erhoben.

Zusätzlich benötigte Standfläche für Mitmachangebote und Schauvorführungen erhält der Aussteller kostenlos für das Wochenende. Diese Fläche muss gut sichtbar für den Besucher im Frontbereich des Standes platziert sein und darf sich nicht hinter dem Stand befinden.

Die Gestaltung und Ausstattung der Stände sind Angelegenheit der Aussteller. Im Interesse eines positiven Erscheinungsbildes sind die Ausstellungsstände attraktiv zu gestalten. Hierzu gehört insbesondere eine bodenlange Dekoration der Tische.

Der Aussteller ist selbst dafür verantwortlich, dass durch ihn, seine Mitarbeiter, seinen Stand und seine Ausstellungsobjekte nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstoßen wird. Insbesondere sind die Brandschutzauflagen einzuhalten. Installations- und Feuerschutzeinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein.

Es dürfen nur die im Anmeldeformular angegebenen Waren angeboten werden. Anderenfalls kann Wolle Festival den Verkauf von nicht angegebenen Waren untersagen. Es dürfen Waren verkauft werden, die handgemacht und selbstgefertigt sind oder für Kleinserien maschinell hergestellt wurden. Industrieware und Material zur Herstellung von Produkten sind gestattet, sofern sie zum Wolle Festival passen. Tierfelle dürfen nicht angeboten werden.

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung der Halle und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muss täglich vor Ausstellungseröffnung abgeschlossen sein. Eventuell anfallende Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet und nachträglich in Rechnung gestellt. Die Standfläche ist nach Abbau besenrein zu hinterlassen. Bei Zurücklassen von Müll wird eine Pauschale von 100,00 EUR fällig.

Beschallung sowie Film-, Video- und Musikdarbietungen sind vor der Veranstaltung anzumelden und schriftlich bestätigen zu lassen. Der Aussteller ist verpflichtet, die GEMA zu informieren und anfallende Gebühren selbst zu tragen.

Werbung außerhalb der angemieteten Standfläche ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Verteilung von Werbematerial ist nur innerhalb des Standes oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lorenz GmbH erlaubt. Jegliche Fremdwerbung ohne Genehmigung ist strikt untersagt, wird mit einer Pauschale von 100,00 EUR berechnet und mit Marktverbot geahndet.

Der Aussteller ist nicht berechtigt ohne Genehmigung von Lorenz GmbH seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, sie zu tauschen, zu verlegen oder Aufträge für nicht gemeldete Firmen anzunehmen.

Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur durch schriftliche Zustimmung der Lorenz GmbH möglich.

Die allgemeine Bewachung übernimmt Lorenz GmbH ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.

Für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes ist der Aussteller selbst verantwortlich und haftet daher selbst für Schäden an Ausstellungsgegenständen, der Standausrüstung sowie für Folgeschäden.

Das gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung.

Jeder Aussteller wird auf die erhöhte Sorgfaltspflicht außerhalb der allgemeinen Bewachung hingewiesen.

Die Stände können bei 2-Tages-Veranstaltungen nachts stehen bleiben. Dabei gilt: Nachdem alle Aussteller gemeinsam die Halle verlassen haben werden die Räume nachts verschlossen.

Der Veranstalter übernimmt jedoch keine Haftung für die ausgestellten Waren.

Ist die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen, die Wolle Festival nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist Wolle Festival berechtigt abzusagen, zu schließen, zu verkürzen oder zeitlich zu verlegen.

Im Fall der endgültigen Absage vor Veranstaltungsbeginn entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten; bereits geleistete Zahlungen auf die Standmiete werden erstattet.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, entgangener Gewinn oder Aufwendungsersatz, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Bereits beauftragte oder angefallene Zusatzleistungen können dem Aussteller in Rechnung gestellt werden, soweit sie nachweislich entstanden und nicht stornierbar sind.

Die Teilnahme- bzw. Standgebühr setzt sich zusammen aus:

a) Organisations- und Servicepauschale (80 %): unter anderem Bearbeitung und Kommunikation, Buchhaltungs- und Verwaltungsaufwand, Hallen- und Standplanung, Standnummernvergabe, Einpflege und Änderungen in Ausstellerlisten und Online-Informationen sowie interne Ablaufplanung.

b) Standflächen- und Infrastrukturentgelt (20 %): Bereitstellung und Nutzung der Standfläche am Veranstaltungstermin zuzüglich gegebenenfalls separat gebuchter Zusatzleistungen wie Strom, Mobiliar oder sonstige Services.

Eine Stornierung ist nur bis spätestens 90 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn in Textform zulässig.

Im Fall der fristgerechten Stornierung schuldet der Aussteller die Organisations- und Servicepauschale (80 %) als pauschalierten Aufwendungsersatz. Das Standflächen- und Infrastrukturentgelt (20 %) wird nicht berechnet beziehungsweise – falls bereits gezahlt – erstattet. Bereits beauftragte oder angefallene Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet.

Nach Ablauf von 90 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen; die Teilnahmegebühr ist in voller Höhe fällig.

Erscheint der Aussteller nicht oder nimmt die Standfläche nicht rechtzeitig in Betrieb, ist die Teilnahmegebühr ebenfalls in voller Höhe fällig; zusätzlich kann eine Bearbeitungspauschale von 25,00 EUR berechnet werden.

Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Lorenz GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist. Lorenz GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Aufwands oder Schadens vorbehalten.

Die Mietpreise sind auf dem Anmeldeformular angegeben. Alle Beträge sind netto zuzüglich gesetzlicher MwSt.

Die Standmiete ist spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung per Überweisung zu bezahlen.

Lorenz GmbH kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen – nach vorheriger Mahnung – über den bestätigten Stand anderweitig verfügen. Die volle Bezahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche.

Ausnahmsweise kann Lorenz GmbH nach vorheriger Abstimmung eine kurzfristige Zahlung, zum Beispiel kurz vor der Veranstaltung oder vor Ort, zulassen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. In diesem Fall kann eine angemessene Bearbeitungspauschale von 25,00 EUR erhoben werden.

Mündliche Vereinbarungen und Absprachen, welche von diesen Teilnahmebedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform.

Lorenz GmbH ist berechtigt während der Veranstaltung zu fotografieren und zu filmen und das Material für Werbezwecke (Homepage, Facebook, Mailings etc.) zu verwenden. Dasselbe gilt für die vom Aussteller zur Verfügung gestellten Fotos sowie von Lorenz GmbH zugelassenen Pressevertreter.

Der Veranstalter übt auf dem Ausstellungsgelände das Hausrecht aus und ist berechtigt, bei Verstößen gegen diese Bedingungen, behördliche Vorschriften oder Anordnungen einzuschreiten, bis hin zum Verweis von der Veranstaltung.

Bei offenen Forderungen kann der Aufbau oder Bezug der Standfläche bis zur vollständigen Zahlung untersagt werden. Übernachtung in der Ausstellungshalle ist verboten. Das Rauchen in geschlossenen Räumen ist untersagt.

Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Sofern der Aussteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, dann ist – soweit gesetzlich zulässig – Dessau-Roßlau ausschließlicher Gerichtsstand.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Diese AGB (Stand: 2026) informieren Sie über die Bedingungen im Zusammenhang mit der Nutzung unserer Website:
www.wolle-festival.de